Die deutsche Staatsangehörigkeit ist mehr als nur ein weiteres Dokument. Sie hebt die meisten Beschränkungen auf, die mit dem Status als Ausländer verbunden sind, und schafft eine rechtliche Bindung an den Staat, die nicht von der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder von Entscheidungen der Ausländerbehörde abhängt. Die Frage, wie man die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, stellt sich besonders dringlich für Ukrainerinnen und Ukrainer mit vorübergehendem Schutz sowie für Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln, die dauerhaft in Deutschland bleiben möchten.

Seit dem 27. Juni 2024 gilt in Deutschland das reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Die Reform hat die Mindestaufenthaltsdauer verkürzt, die doppelte Staatsangehörigkeit in nahezu allen Fällen erlaubt und mehrere Anforderungen an die Einbürgerung geändert. In diesem Artikel erläutern wir die 2026 geltenden Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und des deutschen Passes – auch im Hinblick darauf, wie sich der Status des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG darauf auswirkt.

Kurz gesagt: das Wichtigste in 20 Sekunden

  • Die reguläre Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung beträgt 5 Jahre, bei besonderer Integration 3 Jahre (vor der Reform 2024 waren es 8 Jahre)
  • Erforderlich sind: Sprachniveau mindestens B1, ein bestandener Einbürgerungstest, Einkommen ohne Bürgergeld/Sozialhilfe (mit Ausnahmen) sowie keine schwerwiegenden Vorstrafen
  • Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland die doppelte Staatsangehörigkeit in nahezu allen Fällen – auf die ukrainische oder eine andere Staatsangehörigkeit muss in der Regel nicht verzichtet werden
  • Der Status nach § 24 AufenthG gilt formal als rechtmäßiger Aufenthalt, eine bundesweit einheitliche Praxis zur Anrechnung dieser Zeit gibt es jedoch noch nicht
  • Die Staatsangehörigkeit über ein Kind funktioniert nicht „umgekehrt" – Eltern erhalten den deutschen Pass dadurch nicht automatisch
  • Eine Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin oder einem deutschen Staatsbürger kann die Wartezeit verkürzen, ersetzt aber nicht die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung
  • Das Endergebnis ist die Einbürgerungsurkunde sowie das Recht, einen deutschen Reisepass und Personalausweis zu beantragen

Was bringt die deutsche Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit verändert den rechtlichen Status grundlegend – aus einem Ausländer, dessen Aufenthalt vom Aufenthaltstitel abhängt, wird ein vollberechtigter Staatsbürger. Zu den praktischen Vorteilen zählen:

  • Wahlrecht bei Bundestags-, Landtags- und Europawahlen sowie das passive Wahlrecht
  • Der deutsche Pass – einer der „stärksten" Pässe der Welt in Bezug auf visafreie Einreise in andere Länder
  • Freizügigkeit und Aufenthalt in jedem EU-Land ohne gesonderten Aufenthaltstitel
  • Das Recht, in Deutschland und der EU uneingeschränkt zu arbeiten, einschließlich Berufen, die überwiegend Staatsangehörigen vorbehalten sind

Darüber hinaus genießen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger den vollen Schutz des Staates, einschließlich konsularischem Schutz im Ausland, und können nicht des Landes verwiesen werden – vor Abschiebung schützt das Gesetz nur die eigenen Staatsangehörigen. Ein Aufenthaltstitel muss nicht mehr verlängert und der Aufenthaltsgrund nicht mehr regelmäßig nachgewiesen werden, und ein Teil der Berufe und Positionen, für die die EU-Staatsangehörigkeit zwingende Voraussetzung ist (etwa bestimmte Stellen im öffentlichen Dienst), wird ohne weitere Einschränkungen zugänglich. Für Familien mit Kindern bedeutet die Staatsangehörigkeit außerdem, dass der rechtliche Status des Kindes nicht mehr von künftigen Änderungen des Migrationsrechts abhängt.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann – allgemeine Voraussetzungen

Die Einbürgerung ist in § 10 StAG geregelt. Die Frage, wie man die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, lässt sich für die meisten Antragstellenden auf denselben Katalog an Grundvoraussetzungen zurückführen:

  • Rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt in Deutschland von in der Regel mindestens 5 Jahren (vor der Reform 2024 waren es 8 Jahre)
  • Ein gültiger Aufenthaltstitel, der einen langfristigen oder dauerhaften Aufenthalt ermöglicht – nicht jeder Status ist dafür geeignet
  • Die Fähigkeit, sich selbst und die Familienangehörigen ohne Bürgergeld oder sonstige Sozialleistungen zu unterhalten (mit einigen Ausnahmen, siehe unten)
  • Deutschkenntnisse auf mindestens dem Niveau B1
  • Das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests zu den Rechts- und Gesellschaftsverhältnissen in Deutschland

Zusätzlich wird vom Antragstellenden verlangt: keine Vorstrafen bzw. Vorstrafen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen, ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands sowie eine geklärte Identität und in der Regel ein gültiger Reisepass. Bei besonderer Integrationsleistung (zum Beispiel Deutschkenntnisse auf Niveau C1, sehr gute schulische oder berufliche Leistungen, ehrenamtliches Engagement, ein Einkommen oberhalb des Regelbedarfs) kann die Aufenthaltsdauer auf 3 Jahre verkürzt werden – dies ist eine gesonderte Vorzugskategorie, die individuell geprüft wird.

Wird der Aufenthalt nach § 24 AufenthG auf die Frist für die Einbürgerung angerechnet

Dies ist eine der häufigsten Fragen von Ukrainerinnen und Ukrainern mit vorübergehendem Schutz. Eine einheitliche, für alle Behörden gleichermaßen geltende Antwort gibt es bislang nicht – die Praxis unterscheidet sich in Details zwischen den Bundesländern und einzelnen Einbürgerungsbehörden. Dennoch lassen sich allgemeine Grundsätze benennen:

  • § 24 AufenthG ist ein regulärer Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) und keine bloße Duldung, weshalb die Aufenthaltszeit formal als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 10 StAG gilt
  • Zugleich verlangt das Gesetz, dass der Status der antragstellenden Person zum Zeitpunkt der Antragstellung eine begründete Perspektive auf einen dauerhaften weiteren Aufenthalt bietet, während der vorübergehende Schutz seiner Natur nach an einen Beschluss des EU-Rates gebunden und als zeitlich begrenzte Maßnahme ausgestaltet ist
  • Ein Teil der Behörden rechnet den Zeitraum nach § 24 nur dann in die Gesamtaufenthaltsdauer ein, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein stabilerer Status vorliegt (Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, Niederlassungserlaubnis, Familienzusammenführung)
  • Andere Behörden prüfen die Frage im Einzelfall und können den Zeitraum nach § 24 vollständig anrechnen, wenn die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind

Der vorübergehende Schutz in Deutschland ist derzeit mindestens bis zum 4. März 2027 verlängert, und im Juli 2026 haben sich die EU-Staaten zudem auf eine weitere Verlängerung bis zum 4. März 2028 verständigt. Das schafft eine längerfristige Aufenthaltsperspektive, garantiert aber für sich genommen kein Recht, direkt aus dem Status nach § 24 heraus einen Einbürgerungsantrag zu stellen. In der Praxis ist es für viele Menschen mit vorübergehendem Schutz sinnvoll, zunächst zu einem anderen Aufenthaltstitel zu wechseln (über Arbeit, Ausbildung, Studium oder familiäre Gründe) – das klärt nicht nur die Frage der Anrechnung, sondern stärkt auch den Einbürgerungsantrag selbst. Die verschiedenen Übergangsmöglichkeiten haben wir ausführlich im Artikel „Welche Möglichkeiten haben Ukrainer für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG“ behandelt.

Nicht sicher, ob Ihre Zeit nach § 24 angerechnet wird?

Schildern Sie uns Ihre Situation per WhatsApp oder über das Kontaktformular – wir übersetzen regelmäßig Unterlagen für Einbürgerungsverfahren und können Ihnen sagen, welche Dokumente die Einbürgerungsbehörde üblicherweise verlangt.

Welche Wege zur Staatsangehörigkeit gibt es – von welchem Status aus ist eine Einbürgerung möglich

Die Einbürgerung ist fast immer der letzte Schritt nach mehreren Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auf Grundlage irgendeines Aufenthaltstitels. Die häufigsten Aufenthaltsgründe, die letztlich zur Einbürgerung führen, sind:

  • Qualifizierte Beschäftigung (§§ 18a–18b AufenthG) – Aufenthaltstitel für Fachkräfte
  • Blaue Karte EU – für Beschäftigte mit Hochschulabschluss, oft mit schnellerem Weg zur Niederlassungserlaubnis
  • Ausbildung (Berufsausbildung) mit anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf
  • Studium an einer Hochschule mit anschließendem Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
  • Selbstständigkeit und Unternehmertum (§ 21 AufenthG)
Weg zum Aufenthaltsstatus Wechsel des Aufenthaltstitels erforderlich Kann zur Einbürgerung führen
§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) In der Regel ja – für eine stabile Aufenthaltsperspektive Ja, aber meist erst nach Wechsel zu einem anderen Status
Qualifizierte Beschäftigung (§§ 18a–18b) Nein – bereits ein eigenständiger Aufenthaltstitel Ja, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 StAG
Blaue Karte EU Nein – bereits ein eigenständiger Aufenthaltstitel Ja, oft schneller dank Niederlassungserlaubnis
Ausbildung (§ 16a) Ja, nach Abschluss – Wechsel zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit Ja, nach Erreichen der erforderlichen Aufenthaltsdauer
Studium (§ 16b) Ja, nach dem Abschluss – Wechsel zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit Ja, nach Erreichen der erforderlichen Aufenthaltsdauer
Selbstständigkeit und Unternehmertum (§ 21) Nein – bereits ein eigenständiger Aufenthaltstitel Ja, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 StAG
Ehe mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen (§ 28) Nicht immer, der Status wechselt aber meist zu einem familiären Aufenthaltstitel Ja, ggf. verkürzte Frist nach § 9 StAG
Familienzusammenführung (§§ 27–30) Hängt vom Status des Ehe- oder Lebenspartners ab Ja, bei Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen

Zusätzlich zu berücksichtigen sind humanitäre Gründe und einzelne Schutzformen – auch sie können perspektivisch zur Einbürgerung führen, werden jedoch nach besonderen Regeln geprüft. Unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund werden die Aufenthaltsdauer und die übrigen Voraussetzungen (Sprache, Einkommen, Test) stets erneut nach den Regeln des § 10 StAG geprüft – der bisherige Status „verwandelt" sich nicht von selbst in die Staatsangehörigkeit.

Beispiele aus der Praxis

Jede Situation ist individuell, doch drei typische Szenarien zeigen, wie unterschiedliche Wege in der Praxis zur Einbürgerung führen:

  • Eine Person kam mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG) nach Deutschland, erreichte im ersten Jahr das Sprachniveau B1 und begann eine Ausbildung in einem gefragten Beruf. Nach Abschluss der Ausbildung wechselte sie zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, arbeitete mehrere Jahre in ihrem Beruf und erreichte insgesamt die erforderliche Aufenthaltsdauer. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte sie bereits über einen Status mit stabiler Aufenthaltsperspektive, was den Antrag stärkte – auch wenn die vollständige Anrechnung des Zeitraums nach § 24 im Einzelfall von der Praxis der jeweiligen Behörde abhing.
  • Eine Fachkraft mit Hochschulabschluss kam mit einem Arbeitsvertrag nach Deutschland und erhielt die Blaue Karte EU. Dank einer stabilen qualifizierten Beschäftigung und eines Gehalts oberhalb der festgelegten Schwelle erfüllte sie die Sprach- und Einkommensvoraussetzungen verhältnismäßig schnell, bestand den Einbürgerungstest und stellte nach mehreren Jahren rechtmäßigen Aufenthalts den Einbürgerungsantrag.
  • Eine Person, die aus einem anderen Grund in Deutschland lebte, heiratete eine deutsche Staatsbürgerin bzw. einen deutschen Staatsbürger. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand seit mehr als zwei Jahren, was beide Ehepartner urkundlich nachwiesen, und die antragstellende Person bestand die Sprachprüfung auf Niveau B1. Dank der erleichterten Einbürgerung von Ehegatten nach § 9 StAG war die erforderliche Frist kürzer als die reguläre – die endgültige Entscheidung hing jedoch weiterhin von der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen ab: Einkommen, Test und fehlende Vorstrafen.

Dies sind verallgemeinerte Szenarien und keine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis – der erforderliche Dokumentensatz, die Fristen und die endgültige Entscheidung hängen von den individuellen Umständen und der Praxis der jeweiligen Einbürgerungsbehörde ab.

Anforderungen an Einkommen und Sozialleistungen

Grundregel: Antragstellende müssen sich selbst und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen eigenständig unterhalten können, ohne Bürgergeld (Grundsicherung) und ohne Sozialhilfe. Der Bezug solcher Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung ist in der Regel ein Hindernis für die Einbürgerung.

  • Bürgergeld oder Sozialhilfe für sich selbst oder unterhaltene Familienangehörige – in der Regel ein Hindernis für die Einbürgerung
  • Eine vergleichbare Einschränkung kann für Rentnerinnen und Rentner beim Bezug von Grundsicherung im Alter gelten

Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen der Bezug von Sozialleistungen die Einbürgerung nicht ausschließt – nämlich dann, wenn die Bedürftigkeit nicht durch eigenes Verschulden oder eigene Untätigkeit verursacht wurde. Dazu zählen üblicherweise: die Erziehung eines Kindes bis 3 Jahre oder die Pflege eines nahen Angehörigen, eine anerkannte Ausbildung oder ein anerkanntes Studium, Krankheit oder Behinderung sowie – nach den Regeln der Reform 2024 – Fälle, in denen eine Person zwar vollzeitbeschäftigt ist, aber wegen der Familiengröße dennoch aufstockende Leistungen benötigt. Kindergeld, Wohngeld und BAföG wirken sich in der Regel nicht auf die Einbürgerung aus – das sind weder Bürgergeld noch Sozialhilfe. Die Anwendung der Ausnahmen wird stets individuell von der Einbürgerungsbehörde geprüft.

Anforderungen an Deutschkenntnisse

Die Standardanforderung ist ein Sprachniveau von mindestens B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), nachgewiesen durch ein Zertifikat einer anerkannten Einrichtung (telc, Goethe-Institut, TestDaF u. Ä.) oder durch ein Zeugnis einer deutschen Schule oder Hochschule.

  • Niveau B1 – Standardanforderung für die meisten Antragstellenden
  • Niveau C1 ist für die erleichterte Einbürgerung nach 3 Jahren bei „besonderer Integrationsleistung" erforderlich
  • Ein Abschlusszeugnis einer deutschen Schule oder Berufsausbildung belegt in der Regel das erforderliche Sprachniveau ohne gesondertes Zertifikat
  • Für ehemalige „Gastarbeiter" und Vertragsarbeitnehmer, die vor 1974 (Westdeutschland) bzw. vor 1990 (Ostdeutschland) eingereist sind, sieht das Gesetz eine deutliche Erleichterung vor: Es genügt eine mündliche Verständigung im Alltag, ohne gesondertes Zertifikat und ohne Einbürgerungstest
  • Ausnahmen sind möglich bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen, die den Erwerb des erforderlichen Sprachniveaus objektiv erschweren – die Behörde kann in diesem Fall bei entsprechendem Nachweis ein niedrigeres Sprachniveau akzeptieren

Solche Ausnahmen werden individuell geprüft und erfordern einen Nachweis (ärztliches Attest, Bescheinigung über Einreisedatum und -umstände usw.).

Einbürgerungstest

Der Einbürgerungstest prüft grundlegende Kenntnisse der Rechts-, Gesellschafts- und politischen Ordnung Deutschlands sowie des jeweiligen Bundeslandes.

  • Der Test besteht aus 33 Multiple-Choice-Fragen, die zufällig aus dem Gesamtfragenkatalog ausgewählt werden (300 bundesweite Fragen plus Fragen zum jeweiligen Bundesland)
  • Für ein Bestehen müssen mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantwortet werden
  • Der Test kann bei jeder zugelassenen Stelle abgelegt werden – üblicherweise einer Volkshochschule – unabhängig vom Wohnort
  • Eine Vorbereitung ist eigenständig möglich: Der offizielle Fragenkatalog und ein Übungstest sind kostenlos auf der Website des BAMF (bamf.de) verfügbar
  • Von der Testpflicht befreit sind unter anderem Personen mit einem deutschen Schulabschluss in gesellschaftswissenschaftlichen Fächern, Hochschulabsolventinnen und -absolventen der Rechts-, Politik- oder Sozialwissenschaften sowie die oben genannten „Gastarbeiter" und Vertragsarbeitnehmer der älteren Generation

Wird der Test beim ersten Versuch nicht bestanden, kann er beliebig oft wiederholt werden – jeder Versuch ist kostenpflichtig (in der Regel rund 25 Euro).

Doppelte Staatsangehörigkeit

Vor der Reform 2024 war die doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland eher die Ausnahme: Die meisten Antragstellenden aus Staaten außerhalb der EU mussten auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten. Seit dem 27. Juni 2024 ist diese Regel aufgehoben.

  • Das deutsche Recht verlangt bei der Einbürgerung nicht mehr den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit – unabhängig vom Herkunftsland
  • Die Regelung gilt für alle Antragstellenden, einschließlich ukrainischer und anderer GUS-Staatsangehöriger
  • Dies betrifft die deutsche Seite des Verfahrens – ob das Herkunftsland die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit anerkennt, bestimmt dessen eigenes Recht

Für ukrainische Staatsangehörige entwickelt sich die Anerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit auf ukrainischer Seite weiter – die aktuellen Regelungen sollten beim ukrainischen Konsulat erfragt werden. Für russische Staatsangehörige ist die Pflicht zu beachten, die russischen Behörden über eine zweite Staatsangehörigkeit oder einen ausländischen Aufenthaltstitel zu informieren – diese Pflicht besteht unabhängig vom deutschen Einbürgerungsverfahren. In jedem Fall muss seit 2024 für den Erwerb des deutschen Passes in der Regel nicht formell auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet werden.

Einbürgerung über Kinder – was tatsächlich passiert

Dies ist einer der am stärksten von Mythen geprägten Abschnitte des Themas. Zu unterscheiden ist zwischen der Situation des Kindes und der Situation der Eltern.

  • Ein Kind, das in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren wird, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt (ius soli), wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt (z. B. eine Niederlassungserlaubnis) – vor der Reform 2024 waren es 8 Jahre
  • Ein solches Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel automatisch zusätzlich zur Staatsangehörigkeit der Eltern, sofern das Recht des Herkunftslandes dies zulässt – ein Antrag ist nicht erforderlich, die Geburt wird vom Standesamt erfasst
  • Ein Kind ausländischer Eltern kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch später erhalten – etwa im Rahmen der Einbürgerung eines Elternteils, wenn es minderjährig ist und in den Antrag einbezogen wird

Der entscheidende Punkt, der oft missverstanden wird: Wenn ein Kind deutscher Staatsbürger wird – durch Geburt oder auf andere Weise –, begründet dies kein automatisches Recht der Eltern auf die Staatsangehörigkeit. Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit unter keinen Umständen „über ihr Kind". Was sich für die Eltern tatsächlich ändert, ist das Recht auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG als Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes, das die elterliche Sorge ausübt. Ein solcher Aufenthaltstitel erleichtert den weiteren Aufenthalt, die Einbürgerung selbst muss der Elternteil jedoch weiterhin nach den allgemeinen Voraussetzungen durchlaufen: Nachweis der Aufenthaltsdauer, der Sprachkenntnisse, des Einkommens und Bestehen des Tests.

Einbürgerung durch Heirat

Eine Ehe mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verleiht für sich genommen keine Staatsangehörigkeit, kann aber die für die Einbürgerung erforderliche Frist verkürzen.

  • Der Ehegatte oder die Ehegattin einer/eines deutschen Staatsangehörigen kann nach § 9 StAG eine erleichterte Einbürgerung mit kürzerer rechtmäßiger Aufenthaltsdauer als den regulären 5 Jahren beanspruchen
  • Üblicherweise werden die Dauer der Ehe selbst (in der Regel mindestens 2 Jahre) sowie die tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft berücksichtigt
  • Die übrigen Voraussetzungen – Sprachkenntnisse, Test, Einkommen, keine Vorstrafen – bleiben weiterhin verpflichtend und werden durch die Ehe nicht aufgehoben
  • Eine Scheinehe begründet kein Recht auf erleichterte Einbürgerung, und ihre Aufdeckung kann zur Ablehnung sowie zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen

Die genaue verkürzte Frist hängt von den individuellen Umständen ab und wird von der jeweiligen Einbürgerungsbehörde bewertet.

Besonderheiten der Einbürgerung für Rentnerinnen und Rentner

Ein eigenes vereinfachtes Verfahren „für Rentnerinnen und Rentner" sieht das Gesetz nicht vor, einzelne Anforderungen können jedoch aufgrund von Alter und Gesundheitszustand angepasst werden.

  • Sprachanforderungen: Stehen hohes Alter oder der Gesundheitszustand dem Erreichen des Niveaus B1 objektiv entgegen, kann die Behörde bei entsprechendem Nachweis ein niedrigeres Sprachniveau akzeptieren
  • Finanzielle Anforderungen: Eine Rente (deutsch oder ausländisch) wird als Einkommen berücksichtigt; reicht sie nicht aus und bezieht die Person Grundsicherung im Alter, kann dies als Hindernis gewertet werden – wie beim Bürgergeld gelten jedoch Ausnahmen, wenn die Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet ist
  • Der Einbürgerungstest ist grundsätzlich auch für Rentnerinnen und Rentner verpflichtend, außer eine der allgemeinen Ausnahmen greift (etwa der Status als ehemalige/r Gastarbeiter/in oder Vertragsarbeitnehmer/in)

Jeder Fall wird individuell geprüft – wir empfehlen, die Situation vorab mit der örtlichen Einbürgerungsbehörde oder einer migrationsrechtlichen Beratungsstelle zu besprechen.

Häufige Gründe für eine Ablehnung

Die häufigsten Gründe für die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags sind:

  • Unzureichendes oder instabiles Einkommen, Bezug von Bürgergeld/Sozialhilfe ohne anwendbare Ausnahme
  • Ein unvollständiges, widersprüchliches oder verspätet eingereichtes Dokumentenpaket
  • Vorstrafen oberhalb der gesetzlich zulässigen Schwelle oder mehrere, auch geringfügige Vorstrafen
  • Unzureichende Deutschkenntnisse oder das Fehlen eines geeigneten Zertifikats
  • Frühere Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht – Zeiten unrechtmäßigen Aufenthalts, unrichtige Angaben in früheren Verfahren (Visum, Asyl, Aufenthaltstitel)

Ein weiterer möglicher Ablehnungsgrund ist das Fehlen einer geklärten Identität oder eines gültigen Reisepasses ohne triftigen Grund sowie die Nichtachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Zugehörigkeit zu einer als verfassungswidrig eingestuften Organisation. Seit 2024 nennt das Gesetz ausdrücklich als eigenständigen Ablehnungsgrund Handlungen, die antisemitisch, rassistisch oder in anderer Weise menschenverachtend motiviert sind, sowie das Führen einer polygamen Ehe. In den meisten Fällen ist eine Ablehnung nicht endgültig – viele Gründe lassen sich beheben (fehlende Unterlagen nachreichen, Schulden begleichen, den Test wiederholen), sodass der Antrag erneut gestellt werden kann.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einbürgerung

Der praktische Ablauf sieht in etwa so aus:

  • Prüfen Sie Ihren aktuellen Status und Aufenthaltstitel – klären Sie den rechtlichen Titel und das Datum, ab dem er gilt
  • Vergewissern Sie sich, dass die Mindestaufenthaltsdauer erfüllt ist (in der Regel 5 Jahre, bei besonderer Integrationsleistung 3 Jahre)
  • Beschaffen Sie ein Sprachzertifikat des erforderlichen Niveaus (B1 oder C1) oder einen Nachweis über die Befreiung von dieser Anforderung
  • Legen Sie den Einbürgerungstest ab, falls er in Ihrem Fall verpflichtend ist
  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen: Reisepass, Aufenthaltstitel, Einkommensnachweise, Geburts-/Heiratsurkunden mit beglaubigter Übersetzung, bei Bedarf ein Führungszeugnis
  • Stellen Sie den Antrag bei der Einbürgerungsbehörde an Ihrem Wohnort – die Antragstellung kann je nach Stadt und Bundesland unterschiedlich ablaufen (persönlich, postalisch oder über ein Online-Portal)
  • Warten Sie die Bearbeitung des Antrags ab – je nach Auslastung der Behörde kann dies von wenigen Monaten bis über ein Jahr dauern
  • Erhalten Sie bei positivem Bescheid die Einbürgerungsurkunde und bekräftigen Sie Ihr Bekenntnis zum Grundgesetz
  • Beantragen Sie den deutschen Reisepass und den Personalausweis

Die Fristen und der genaue Dokumentenkatalog unterscheiden sich je nach Bundesland und zuständiger Behörde – die aktuell gültige Liste sollten Sie vor der Antragstellung auf der Website Ihrer Einbürgerungsbehörde prüfen. Ausländische Dokumente – etwa die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde oder das Führungszeugnis – müssen in der Regel mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden, für einige von ihnen ist zusätzlich eine Apostille erforderlich.

Benötigen Sie eine Übersetzung von Unterlagen für den Einbürgerungsantrag?

Geburts- und Heiratsurkunden, Namensänderungsbescheinigungen, Bildungsnachweise und weitere Unterlagen für die Einbürgerungsbehörde erfordern in der Regel eine beglaubigte Übersetzung. Senden Sie uns ein Foto oder einen Scan per WhatsApp oder über das Kontaktformular – wir schätzen Umfang und Bearbeitungsdauer der Übersetzung kostenlos für Sie ein.

Häufig gestellte Fragen

Formal kann die rechtmäßige Aufenthaltszeit nach § 24 angerechnet werden, eine bundesweit einheitliche Praxis gibt es bislang jedoch nicht: Viele Behörden verlangen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Status mit stabilerer Aufenthaltsperspektive vorliegt. Erkundigen Sie sich nach der aktuellen Praxis bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.

Nein. Seit dem 27. Juni 2024 verlangt Deutschland bei der Einbürgerung keinen Verzicht mehr auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Eine gesonderte Frage ist, ob die ukrainische Seite die doppelte Staatsangehörigkeit anerkennt; dies richtet sich nach ukrainischem Recht.

In der Regel steht der Bezug von Bürgergeld für sich selbst oder Familienangehörige der Einbürgerung entgegen, außer wenn die Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet ist (etwa Betreuung eines kleinen Kindes, Behinderung, Ausbildung). Jeder Fall wird individuell geprüft.

Ja, sofern eine andere legale Einkommensquelle vorhanden ist, die für den Unterhalt von Ihnen und Ihrer Familie ohne Bürgergeld ausreicht – etwa das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin, eine Rente, passives Einkommen oder nachgewiesene Ersparnisse. Ebenso relevant ist, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift (Kinderbetreuung, Ausbildung, Krankheit, Behinderung). Die übrigen Voraussetzungen – Sprache, Test, keine Vorstrafen – bleiben davon unberührt und werden unabhängig von der Einkommensquelle geprüft.

Der Test kann beliebig oft wiederholt werden, jeder Versuch ist jedoch kostenpflichtig – in der Regel rund 25 Euro. Die Wiederholung kann bei derselben oder einer anderen zugelassenen Stelle (meist einer Volkshochschule) erfolgen, unabhängig davon, wo der erste Versuch stattfand. Den Einbürgerungsantrag sollte man sinnvollerweise erst nach bestandenem Test stellen, da das Testergebnis in der Regel Teil der Pflichtunterlagen ist.

Nein. Ein Kind kann die deutsche Staatsangehörigkeit eigenständig erwerben – durch Geburt oder später –, dies begründet aber kein automatisches Recht der Eltern auf die Staatsangehörigkeit. Ein Elternteil kann einen Aufenthaltstitel zur Betreuung eines deutschen Kindes erhalten, die eigene Einbürgerung muss er oder sie jedoch nach den allgemeinen Voraussetzungen durchlaufen.

Ja. Der Abschluss einer Ausbildung allein verleiht keine Staatsangehörigkeit, die rechtmäßige Aufenthaltszeit während und nach der Ausbildung wird jedoch in der Regel auf die Gesamtaufenthaltsdauer für die Einbürgerung angerechnet. Entscheidend ist außerdem, dass die Person weiterhin rechtmäßig in Deutschland lebt – etwa mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach der Ausbildung –, insgesamt die erforderliche Aufenthaltsdauer erreicht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt: Sprache, Einkommen, Test und keine Vorstrafen.

In der Regel nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts. Bei besonderer Integrationsleistung bereits nach 3 Jahren. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger kann sich die Frist bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verkürzen.

Eine feste Mindestsumme sieht das Gesetz nicht vor. Wichtig ist, dass das Einkommen – aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Rente oder anderen legalen Quellen – den Lebensunterhalt der antragstellenden Person und ihrer Angehörigen ohne Rückgriff auf Bürgergeld oder Sozialhilfe deckt. Die Ausreichung des Einkommens bewertet die Einbürgerungsbehörde individuell anhand der Einkommensnachweise und der Familiensituation zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Grundsätzlich ja – das Alter allein befreit nicht vom Test. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gruppen, etwa ehemalige „Gastarbeiter" und Vertragsarbeitnehmer, die vor 1974 (Westdeutschland) bzw. vor 1990 (Ostdeutschland) eingereist sind – für sie gelten erleichterte Sprachanforderungen und eine Befreiung vom Einbürgerungstest. Für andere ältere Antragstellende sind nur punktuelle sprachliche Erleichterungen möglich, sofern Krankheit, Behinderung oder andere objektive Einschränkungen nachgewiesen werden.

Dies kann ein Ablehnungsgrund sein, muss es aber nicht – entscheidend sind Art und Zeitpunkt des Verstoßes. Wir empfehlen, die konkrete Situation vor der Antragstellung mit der Einbürgerungsbehörde oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt zu besprechen.

Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich stark zwischen den Städten und Bundesländern – von wenigen Monaten bis über ein Jahr, je nach Auslastung der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Auf die Dauer wirken sich außerdem die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Bedarf an zusätzlichen Prüfungen aus. Aktuelle Wartezeiten erfragen Sie am besten direkt bei der Behörde an Ihrem Wohnort.

Bereiten Sie sich auf den Einbürgerungsantrag in Deutschland vor?

Wir ersetzen keine Beratung durch die Einbürgerungsbehörde oder eine migrationsrechtliche Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, fertigen jedoch als vereidigter Übersetzer für Ukrainisch und Russisch beglaubigte Übersetzungen der Unterlagen an, die bei der Einbürgerung üblicherweise benötigt werden: Geburts- und Heiratsurkunden, Führungszeugnisse, Bildungsnachweise, Namensänderungsbeschlüsse und weitere Dokumente.

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Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und beruhen auf der aktuell geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), offiziellen Erläuterungen des Bundesministeriums des Innern (bmi.bund.de), des Portals bamf.de sowie des Portals Germany4Ukraine. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle Prüfung Ihrer Situation durch die zuständige Einbürgerungsbehörde oder eine migrationsrechtliche Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Das deutsche Migrations- und Staatsangehörigkeitsrecht ändert sich regelmäßig, und die Anwendungspraxis einzelner Vorschriften (insbesondere zu § 24 AufenthG) ist bundesweit noch nicht einheitlich – klären Sie die aktuellen Anforderungen vor der Antragstellung unbedingt bei der zuständigen Stelle an Ihrem Wohnort.

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