Wenn Ihre Familie durch Krieg oder Migration getrennt ist und Sie einen Ehepartner, ein Kind oder andere Angehörige nach Deutschland nachholen möchten, stoßen Sie schnell auf eine verwirrende Vielfalt an Vorschriften. „Familienzusammenführung“ ist nämlich kein einheitliches Verfahren, sondern mehrere unterschiedliche: Die Regeln hängen davon ab, wer zu wem zieht und welchen Status die bereits in Deutschland lebende Person hat.

Dieser Überblick beschreibt die wichtigsten Fallgruppen des Familiennachzugs, die üblicherweise benötigten Unterlagen und das, was zu den Bearbeitungsfristen tatsächlich bekannt ist. Wir geben keine individuelle Rechtsberatung: Der genaue Weg in Ihrem Fall hängt vom Status des einladenden Familienmitglieds und von der konkreten Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde ab, die den Fall bearbeitet.

Kurz gesagt: das Wichtigste in 20 Sekunden

  • Der Nachzug zu einem deutschen Ehepartner (§ 28 AufenthG) ist meist einfacher: Einkommen und Wohnraum müssen in der Regel nicht nachgewiesen werden, wobei die Behörde die Umstände dennoch berücksichtigen kann
  • Der Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner (§§ 29–30 AufenthG) hängt vom Status der einladenden Person ab: Für Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder mit Flüchtlingsstatus gelten unterschiedliche Bedingungen
  • Der nachziehende Ehepartner benötigt in der Regel bereits vor der Einreise ein A1-Sprachzertifikat – das Gesetz sieht jedoch mehrere Ausnahmen vor
  • Der Nachzug minderjähriger Kinder ist in § 32 AufenthG geregelt; für Kinder über 16 Jahre gelten strengere Anforderungen
  • „Sonstige Familienangehörige" (Eltern volljähriger Kinder, Geschwister usw.) können nur bei außergewöhnlicher Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG nachziehen – eine enge Ausnahme, kein Standardweg
  • Eine garantierte gesetzliche Bearbeitungsfrist für den Visumantrag gibt es nicht – das Verfahren kann länger als drei Monate dauern
  • Ukrainische Heirats- und Geburtsurkunden müssen in der Regel von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und apostilliert werden

Die wichtigsten Fallgruppen des Familiennachzugs

Das AufenthG sieht unterschiedliche Regeln vor, je nachdem, wer zu wem zieht.

  • § 28 AufenthG – Ehepartner, minderjährige Kinder und Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes ziehen zu einer deutschen Staatsangehörigen bzw. einem deutschen Staatsangehörigen
  • §§ 29–30 AufenthG – ein Ehepartner zieht zu einer ausländischen Person, die rechtmäßig in Deutschland lebt; die Bedingungen hängen wesentlich vom Status der einladenden Person ab (Niederlassungserlaubnis, reguläre Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte usw.)
  • § 32 AufenthG – minderjährige Kinder ziehen zu einem oder beiden Elternteilen
  • § 36 Abs. 2 AufenthG – „sonstige Familienangehörige" (Eltern volljähriger Kinder, Geschwister, Großeltern) – nur bei außergewöhnlicher Härte; eine enge, im Ermessen stehende Ausnahme, kein typischer Weg

Mehr zu § 36 Abs. 2 AufenthG und dazu, warum hohes Alter allein oder der Wunsch, in der Nähe der Kinder zu leben, meist nicht ausreicht, lesen Sie im Artikel „Langfristiger Aufenthalt nach § 24 AufenthG“.

Nationales Visum oder Statuswechsel im Inland

Befindet sich das Familienmitglied im Ausland, ist der übliche Weg das nationale Visum (Visum zum Familiennachzug, Kategorie D), das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt wird (§ 6 AufenthG).

Hält sich die Person bereits rechtmäßig in Deutschland auf einem anderen gültigen Titel auf – etwa einem anderen nationalen Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis –, ist in manchen Fällen ein Statuswechsel direkt bei der örtlichen Ausländerbehörde möglich, ohne das Land verlassen zu müssen (Ausnahme nach § 39 AufenthV von der allgemeinen Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 AufenthG). Das betrifft in der Regel nicht Personen, die irregulär oder mit einem kurzfristigen Schengen-Visum eingereist sind – für sie ist meist das konsularische Verfahren erforderlich. Welcher Weg im Einzelfall anwendbar ist, entscheidet die Ausländerbehörde.

Unterlagen für den Ehegattennachzug

Die genaue Unterlagenliste legt die zuständige Auslandsvertretung oder Behörde fest, üblicherweise werden jedoch verlangt:

  • Heiratsurkunde – mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche und in der Regel mit Apostille (das Haager Apostille-Übereinkommen gilt zwischen Deutschland und der Ukraine seit Juli 2010)
  • Gültiger Reisepass – die Gültigkeit sollte die geplante Visumdauer üblicherweise um mindestens 3 Monate überschreiten
  • Nachweis über den Status des einladenden Ehepartners in Deutschland
  • Nachweis über Einkommen und Wohnraum (Lebensunterhaltssicherung, Wohnraum) – standardmäßig nach § 29 AufenthG erforderlich, in vielen Fällen jedoch erleichtert oder nicht erforderlich

Die Anforderung an Einkommen und Wohnraum entfällt oder ist erleichtert unter anderem für: Ehepartner deutscher Staatsangehöriger (oft gar nicht erforderlich, § 28); Ehepartner von Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder bestimmter Fachkräfte-Kategorien (Wohnraum und Einkommen erleichtert, § 29 Abs. 5, eine Krankenversicherung ist aber meist trotzdem nötig); Ehepartner anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung (§ 29 Abs. 2); Ehepartner von Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG (Wohnraumnachweis entfällt, § 29 Abs. 4).

Deutschkenntnisse A1 für den nachziehenden Ehepartner

Nach der allgemeinen Regel (§ 30 Abs. 1 AufenthG) muss der nachziehende Ehepartner bereits vor der Einreise nach Deutschland zumindest einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) nachweisen.

  • Die Ehe wurde geschlossen, bevor der einladende Ehepartner nach Deutschland gezogen ist
  • Gesundheitliche Gründe oder eine Behinderung, die den Spracherwerb objektiv erschweren
  • Staatsangehörigkeit eines Landes, für das für einen längerfristigen Aufenthalt keine Visumpflicht besteht
  • Der einladende Ehepartner ist Inhaberin oder Inhaber einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder gehört zu bestimmten Kategorien von Fachkräften, Forschenden oder Lehrenden
  • Objektive Unmöglichkeit, die Prüfung abzulegen, oder eine Härtefallsituation
  • Der Wechsel des einladenden Ehepartners vom Fachkräftestatus zu einer Niederlassungserlaubnis

Welche Ausnahme im Einzelfall greift, prüft die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde – eine automatische Regel dafür gibt es nicht.

Unterlagen für den Kindernachzug

Für minderjährige Kinder, die nach § 32 AufenthG zu einem oder beiden Elternteilen ziehen, werden üblicherweise verlangt:

  • Geburtsurkunde des Kindes – mit beglaubigter Übersetzung und in der Regel mit Apostille
  • Sorgerechtsnachweis, wenn das Kind nur von einem Elternteil begleitet wird oder zu diesem zieht
  • Schriftliche Zustimmung des zweiten Elternteils oder eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei gemeinsamem Sorgerecht

Für Kinder über 16 Jahre sieht das Gesetz zusätzliche Anforderungen vor – etwa Deutschkenntnisse oder andere Integrationsmerkmale. Die genauen Bedingungen im Einzelfall legt die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde fest.

Übersetzung und Apostille

Ukrainische Personenstandsdokumente – Heirats- und Geburtsurkunden – werden von deutschen Behörden nur mit einer beglaubigten Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers akzeptiert.

Die Apostille auf solchen Dokumenten stellt in der Ukraine das Justizministerium aus. In welcher Form die Unterlagen einzureichen sind – Original, Kopie, Apostille –, legt die jeweilige Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde fest, und die Anforderungen können von Fall zu Fall abweichen. Mehr zum Unterschied zwischen Übersetzung und Apostille und dazu, wann beides benötigt wird, finden Sie im Artikel „Beglaubigte Übersetzung oder Apostille?“.

Benötigen Sie eine Übersetzung von Unterlagen für den Familiennachzug?

Senden Sie uns ein Foto der Heirats-, Geburtsurkunde oder anderer Unterlagen per WhatsApp oder über das Kontaktformular – wir schätzen den Umfang ein und fertigen eine beglaubigte Übersetzung an.

Bearbeitungsfristen

Anders als bei Anerkennungsverfahren (wo das Gesetz konkrete Fristen vorgibt) existiert für Visumanträge zum Familiennachzug keine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Deutsche Auslandsvertretungen weisen üblicherweise darauf hin, dass die Bearbeitung oft länger als drei Monate dauert, und empfehlen, sich frühestens nach 12 Wochen nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen. Die Dauer hängt stark von der Auslastung sowohl der Auslandsvertretung als auch der deutschen Ausländerbehörde ab, die der Visumerteilung zustimmen muss – diesen Teil des Verfahrens kann die Auslandsvertretung selbst nicht beschleunigen. Erteilt die Ausländerbehörde vorab eine Vorabzustimmung zusammen mit dem Antrag, kann das Verfahren mitunter nur wenige Wochen dauern – eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht in jedem Fall.

Besonderheit: Nachzug zu einer Person mit Status nach § 24 AufenthG

Familienangehörige können zu einer Person mit vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG nachziehen – sie erhalten dabei einen eigenen Status nach § 24 als Familienangehörige, keinen abgeleiteten Status.

Die Anforderung, Wohnraum nachzuweisen, entfällt in diesem Fall (§ 29 Abs. 4 AufenthG). Bei glaubhafter Umzugsabsicht können Familienangehörige in Einzelfällen sogar ihren Status erhalten, bevor die Hauptperson tatsächlich in Deutschland eintrifft. Der vorübergehende Schutz in Deutschland ist derzeit mindestens bis zum 4. März 2027 verlängert, und im Juli 2026 haben sich die EU-Staaten zudem auf eine weitere Verlängerung bis zum 4. März 2028 verständigt.

Typische Fehler

  • Unterlagen ohne die erforderliche Apostille einreichen – die ukrainische Apostille kann nur in der Ukraine eingeholt werden, die deutsche Auslandsvertretung stellt sie nicht aus
  • Ohne A1-Zertifikat zum Termin erscheinen, ohne vorher zu prüfen, ob eine der Ausnahmen greift
  • Die Anforderungen an Einkommen und Wohnraum unterschätzen, wo sie gelten – und nicht prüfen, ob eine Erleichterung aufgrund des Status des einladenden Ehepartners besteht
  • Das falsche Verfahren wählen – etwa den konsularischen Weg gehen, obwohl bereits ein Statuswechsel im Inland möglich wäre, oder umgekehrt
  • Das Drei-Monats-Fenster für die privilegierte Antragstellung bei anerkanntem Flüchtlingsstatus des einladenden Ehepartners versäumen
  • Mit einer bestimmten Bearbeitungsdauer rechnen und keine Vorabzustimmung beantragen, wo dies möglich ist

Schritt für Schritt vorgehen

  • Bestimmen Sie, welche Vorschrift auf Ihre Situation zutrifft: § 28 (Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen), §§ 29–30 (Ehepartner einer ausländischen Person), § 32 (Kinder) oder § 36 Abs. 2 (sonstige Angehörige)
  • Erfragen Sie bei der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde die genaue Unterlagenliste für Ihren Fall
  • Lassen Sie bei Bedarf eine Apostille auf den ukrainischen Dokumenten in der Ukraine anbringen
  • Beauftragen Sie eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen bei einem vereidigten Übersetzer
  • Legen Sie als nachziehender Ehepartner bei Bedarf die A1-Sprachprüfung ab, sofern keine Ausnahme greift
  • Stellen Sie den Visumantrag bei der Auslandsvertretung oder den Antrag auf Statuswechsel bei der Ausländerbehörde
  • Warten Sie die Entscheidung ab – rechnen Sie damit, dass der Vorgang länger als drei Monate dauern kann

Welche Unterlagen wir für den Familiennachzug übersetzen

Für Ehegatten-, Kinder- und sonstigen Familiennachzug übersetzen wir am häufigsten:

  • Heirats- und Geburtsurkunden
  • Ledigkeitsbescheinigungen und Scheidungsurteile
  • Sorgerechtsnachweise und notarielle Zustimmungserklärungen der Eltern
  • Meldebescheinigungen und Einkommensnachweise
  • Dokumente für deutsche Auslandsvertretungen und Konsulate

Wenn zusätzlich eine Eheschließung in Deutschland ansteht, lesen Sie auch unseren Beitrag „Heirat in Deutschland mit ukrainischen Dokumenten“.

Häufig gestellte Fragen

Das hängt vom Status des einladenden Ehepartners ab. Für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger entfällt die Anforderung oft. Für Ehepartner von Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit Status nach § 24 AufenthG gelten Erleichterungen oder eine vollständige Befreiung. In den übrigen Fällen ist in der Regel ein ausreichendes Einkommen und Wohnraum nachzuweisen.

Nach der allgemeinen Regel ja, für den nachziehenden Ehepartner. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor – etwa wenn die Ehe vor dem Umzug des einladenden Ehepartners nach Deutschland geschlossen wurde, bei gesundheitlichen Gründen oder wenn der einladende Ehepartner Inhaberin oder Inhaber einer Blauen Karte EU ist. Ob eine Ausnahme greift, prüft die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde.

Im Allgemeinen ist das kein Standardweg. „Sonstige Familienangehörige" können nur bei außergewöhnlicher Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG nachziehen – eine enge Ausnahme, die individuell geprüft wird, kein typisches Nachzugsverfahren.

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Auslandsvertretungen geben häufig an, dass das Verfahren länger als drei Monate dauert, und empfehlen, sich frühestens nach 12 Wochen zu erkundigen. Die Dauer hängt stark von der Auslastung der Auslandsvertretung und der deutschen Ausländerbehörde ab.

In der Regel ja – ukrainische Personenstandsdokumente werden von deutschen Behörden meist nur mit Apostille akzeptiert, die in der Ukraine das Justizministerium ausstellt. Die genaue Anforderung sollten Sie bei der konkreten Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde erfragen.

Ja. Familienangehörige erhalten dabei einen eigenen Status nach § 24 AufenthG als Familienangehörige und nicht nur einen von der Hauptperson abgeleiteten Status. Die Anforderung, Wohnraum nachzuweisen, entfällt in diesem Fall (§ 29 Abs. 4 AufenthG). Bei glaubhafter Umzugsabsicht können Familienangehörige in Einzelfällen ihren Status sogar erhalten, bevor die Hauptperson tatsächlich in Deutschland eintrifft. Da der vorübergehende Schutz aktuell mindestens bis März 2027 verlängert ist und bereits eine weitere Verlängerung bis 2028 vereinbart wurde, bleibt dieser Weg des Familiennachzugs auf absehbare Zeit bestehen.

In manchen Fällen ist ein Statuswechsel direkt bei der örtlichen Ausländerbehörde möglich, ohne das Land verlassen zu müssen – eine Ausnahme von der allgemeinen Visumpflicht. Ob dies in Ihrem Fall gilt, entscheidet die Ausländerbehörde; meist betrifft es Personen, die bereits rechtmäßig mit einem nationalen Visum oder einem anderen gültigen Status eingereist sind.

Für Kinder über 16 Jahre sieht das Gesetz zusätzliche Anforderungen vor, etwa Deutschkenntnisse oder andere Integrationsmerkmale. Die genauen Bedingungen legt die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde je nach Einzelfall fest.

Benötigen Sie eine Übersetzung von Unterlagen für den Familiennachzug?

Wir ersetzen keine Beratung durch die Auslandsvertretung, die Ausländerbehörde oder eine migrationsrechtliche Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, fertigen jedoch als vereidigter Übersetzer für Ukrainisch und Russisch beglaubigte Übersetzungen von Heirats- und Geburtsurkunden, Sorgerechtsdokumenten und weiteren Unterlagen an, die für den Familiennachzug üblicherweise benötigt werden.

Kontaktieren Sie uns auf dem für Sie passenden Weg:

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  • E-Mail über die Kontaktseite

Senden Sie uns ein Foto oder einen Scan der Unterlagen – wir schätzen kostenlos ein, was übersetzt werden muss, und nennen Ihnen Preis und Bearbeitungsdauer.

Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und beruhen auf offiziellen Quellen – dem Text des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, gesetze-im-internet.de), der Website des BAMF (bamf.de), des Auswärtigen Amts (auswaertiges-amt.de) und Erläuterungen offizieller deutscher Auslandsvertretungen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle Prüfung der Anforderungen bei der konkreten Auslandsvertretung, Ausländerbehörde oder einer migrationsrechtlichen Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Die Bedingungen des Familiennachzugs hängen stark vom Status des einladenden Familienmitglieds und den individuellen Umständen ab – klären Sie die aktuellen Anforderungen stets vor der Einreichung der Unterlagen.

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